 Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass Schäden, im laufenden Jahr verursacht wurden und für die Versicherte noch ihre Kfz-Versicherung in Anspruch nehmen möchten, bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden müssen.
Grundsätzlich sind alle Schäden von den Unfallverursachern innerhalb einer Woche bei der jeweiligen Versicherung zu melden. Dies kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Ausnahme: Kleinschäden bis etwa 500 Euro unterliegen nicht dieser Frist.
Bei einem oder mehrerer dieser Bagatellschaden im Laufe eines Jahres ist zu empfehlen, sich von der Versicherung ausrechnen zu lassen, ob es günstiger für den Versicherten ist, die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Unfallgegners selbst zu bezahlen oder der Versicherung zu melden.
Für die Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt entscheidet nämlich die Zahl der Unfälle und nicht die Höhe der Schäden. Deshalb kann es sein, dass ein Versicherter mit mehreren kleineren Unfällen einen höheren Rabattverlust hinnehmen muss als ein Versicherter mit einem einzigen Unfall mit sehr großem Schaden.
Es ist möglich, der Versicherung die Kosten für Kleinschäden, die diese erstattet hat, zurückzubezahlen. So kann eine Rückstufung vermieden bzw. rückgängig gemacht werden. Hierfür hat der Versicherte 6 Monate Zeit.
Sonderkündigungsrecht Kfz-Versicherung
Auch nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30. November kann die Kfz-Versicherung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts gewechselt werden. Dieses gilt immer nach Beitragserhöhungen, Schadensfällen und Fahrzeugwechseln.
Wenn die Versicherung die Beiträge erhöht, können Versicherte in den vier Wochen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Anbieter wechseln.
Das gilt für alle Beitragserhöhungen, auch solche, die durch eine Änderung der Typ- oder Regionalklasseneinstufungen entstehen. Der “Focus” weist darauf hin, dass manchmal die Prämienerhöhung nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, weil sie mit einer besseren Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse einhergeht. Aber auch in diesem Fall hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht.
Nach einem Schadensfall oder bei einem Fahrzeugwechsel können Versicherte ebenso wie der Versicherer eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Verbrauchern wird empfohlen, die Kündigung immer per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Wichtig ist, in dem Schreiben den Grund für die Kündigung zu nennen (z.B. Beitragserhöhung), denn ohne einen Grund darf die Versicherung die Kündigung ablehnen.
Geringere Wechselbereitschaft bei der Kfz-Versicherung
Wie das Onlineportal LexisNexis mit dem Hinweis auf eine Untersuchung des Marktforschungs- und Beratungsinstituts YouGov Psychonomics AG berichtet, ist die Wechselbereitschaft der Kfz-Versicherungskunden in diesem Jahr deutlich geringer als im letzten Jahr.
Demnach wollten rund 2,2 Millionen Bürger ihre Kfz-Versicherung bis zum 30. November kündigen und sich einen neuen Anbieter suchen. Im letzten Jahr waren es noch 2,9 Millionen Bürger. Das entspricht einem Rückgang von 25%. Als besonders wechselfreudig zeigten sich auch in dieser Untersuchung wieder die jüngeren Versicherten. Bei den unter 30-Jährigen gaben fast 60% an, in diesem Jahr den Anbieter ihrer Kfz-Versicherung wechseln zu wollen.
Ein Grund für die rückläufige Wechselbereitschaft könnte der geringere Werbedruck der Anbieter sein. Während im letzten Jahr 56% der wechselbereiten Versicherungskunden angegeben haben, dass sie kürzlich Werbung für eine Kfz-Versicherung wahrgenommen haben, waren es in diesem Jahr nur 50%, so LexisNexis. Die meisten Wechselbereiten (50%) informieren sich im übrigen über Vergleichsportale im Internet oder Tarifrechner auf den Webseiten der Anbieter über die günstigsten Konditionen der Versicherer.
Für die meisten Wechselbereiten (85%) ist die Höhe der Versicherungsprämie der entscheidende Grund für ihre Wechselbereitschaft. Nur etwa 10% sind mit dem Service der bisherigen Versicherung unzufrieden und wollen deshalb zu einem neuen Anbieter wechseln.
Unfall mit Sommerreifen
Der “Focus” weist darauf hin, dass es weder von Seiten des Gesetzes noch von der Kfz-Versicherung eine Vorschrift für das Fahren mit Winterreifen gibt. In der deutschen Straßenverkehrsordnung wird lediglich festgelegt, dass das Fahrzeug eine “geeignete Bereifung” aufweisen muss.
Wenn dies nicht der Fall ist, muss mit einer Strafe von 20 Euro rechnen. Behindert ein Fahrer durch seine Sommerreifen andere Verkehrsteilnehmer, kann die Strafe 40 Euro plus 1 Punkt in Flensburg betragen.
Wer bei einem Verkehrsunfall im Winter mit Sommerreifen unterwegs war, muss deshalb nicht automatisch für die Unfallschäden selbst aufkommen. Dies übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. die Vollkaskoversicherung in jedem Fall.
Es gibt jedoch eine Ausnahme, auf die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hinweist: Die Versicherung darf die Leistungen kürzen, wenn die Ursache des Unfalls eindeutig in der Sommerbereifung zu finden ist. Wie hoch der Anteil ist, um den die Assekuranz kürzen darf, ist abhängig vom Einzelfall.
Kommt es zum Streit, muss ein Gericht hierüber entscheiden. 
In Österreich ist dagegen vom 1. November bis zum 15. April das Fahren mit Winterreifen gesetzlich vorgeschrieben. Autofahrer, die sich an diese Vorschrift nicht halten, werden mit einem Bußgeld bestraft oder müssen sogar damit rechnen, dass ihr Auto beschlagnahmt wird.
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